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BayLTGeschO

Anlage 2 § 3 Begriff der Verschlusssache

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 3

Begriff der Verschlusssache

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-3#abs-1 (1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-3#abs-2 (2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinne von Abs. 1.

§ 195