Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschOAnlage 2 § 3 Begriff der Verschlusssache
Stand: 25.08.2026
Begriff der Verschlusssache
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-3#abs-1 (1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-3#abs-2 (2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinne von Abs. 1.