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BayLTGeschO

Anlage 2 § 12 Weitergabe von VS innerhalb des Landtags

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 12

Weitergabe von VS innerhalb des Landtags

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-12#abs-1 (1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS–Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-12#abs-2 (2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS–Quittungsbuch nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-12#abs-3 (3) VS–VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten des Landtagsamts weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS–Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-12#abs-4 (4) VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 195