Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung
BayLStiftErrG§ 7 (gegenstandslos)
Stand: 25.08.2026
Für § 7 BayLStiftErrG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.