Gesetze / Landesrecht Bayern / Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze
BayLGAendV2Art 26
Stand: 25.08.2026
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 desGrundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.