Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause
BayKoenigshsVermRGArt 9
Stand: 25.08.2026
Staatliche und gemeindliche Abgaben werden aus Anlaß des Vollzugs der Auseinandersetzung nicht erhoben.