Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten

BayKlinFbV

§ 5 Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlinFbV/5#abs-1 (1) Unverzüglich nach der Stimmabgabe ist vom Wahlleiter die Auszählung der Stimmzettel vorzunehmen. Ungültig sind Stimmzettel,

1. aus denen sich der Wille der abstimmungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei ergibt,

2. die als nichtamtlich erkennbar sind,

3. die mit einem Zusatz versehen sind, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Person dient, oder einen Vorbehalt enthalten,

4. auf denen die der abstimmungsberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlinFbV/5#abs-2 (2) Der Wahlleiter ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der ungültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber eines Fachgebiets entfallen sind. Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlleiter. Die Stimmzettel sowie die Niederschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlinFbV/5#abs-3 (3) Die Vertreter der Fachgebiete, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind im Rahmen der den Leitern klinischer Einrichtungen kraft Amtes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG zur Verfügung stehenden Sitze gewählt. Die nicht gewählten Vertreter sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlinFbV/5#abs-4 (4) Der Wahlleiter hat die nach Absatz 3 Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl gegen Nachweis zu verständigen. Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter eine schriftliche Ablehnung der Annahme aus wichtigem Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Wahlleiter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlinFbV/5#abs-5 (5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 BayHSchWO für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.

§ 4 § 6