Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
BayKiBiGArt 8 Überörtliches Planungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/8#abs-1 (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Einvernehmen mit der Gemeinde die Schaffung der notwendigen Plätze zu planen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/8#abs-2 (2) Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, wirken die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hin, dass die betroffenen Gemeinden bei der Planung, der Finanzierung und dem Betrieb überörtlicher Kindertageseinrichtungen zusammenarbeiten.