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BayKiBiG

Art 34 Übergangsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/34#abs-1 (1) Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/34#abs-2 (2) Der Zuschuss nach Art. 23a wird nur für Bezugsmonate ab 1. Januar 2020 gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/34#abs-3 (3) Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird in den Fällen, in denen der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, erstmals für die Monate ab 1. Januar 2024 gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/34#abs-4 (4) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind die Art. 23a, 29, 30 und 33 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Art 33