Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
BayKiBiGArt 3 Träger von Kindertageseinrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/3#abs-1 (1) Träger von Kindertageseinrichtungen können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/3#abs-2 (2) Kommunale Träger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. Als kommunale Träger im Sinn dieses Gesetzes gelten auch selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO), juristische Personen des Privatrechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind beziehungsweise in denen sie einen beherrschenden Einfluss ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/3#abs-3 (3) Freigemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/3#abs-4 (4) Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen.