Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 55 Strafvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/55#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Wild, für das eine ganzjährige Schonzeit abweichend vom Bundesrecht festgesetzt ist, nicht mit der Jagd verschont.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/55#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.