Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art 55 Strafvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/55#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Wild, für das eine ganzjährige Schonzeit abweichend vom Bundesrecht festgesetzt ist, nicht mit der Jagd verschont.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/55#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Art 54 Art 56