Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzGArt 24 Vorbereitung der Entlassung, Entlassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/24#abs-1 (1) Die Anstalt unterstützt und berät insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, freien Trägern sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe die Jugendlichen bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/24#abs-2 (2) Die Entlassung kann vorzeitig am Tag vor Ablauf der Arrestzeit erfolgen, wenn die Jugendlichen aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/24#abs-3 (3) Bedürftigen Jugendlichen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen Unterstützung gewährt werden.