Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 14 Gesundheitsfürsorge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/14#abs-1 (1) Die Anstalt unterstützt die Jugendlichen bei der Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit. Das Rauchen ist den Jugendlichen untersagt. Die Jugendlichen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/14#abs-2 (2) Die Jugendlichen haben sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu den festgesetzten Zeiten zulässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/14#abs-3 (3) Jugendliche, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen, die grundsätzlich nach dem Behandlungsanspruch nach der gesetzlichen Krankenversicherung zu bemessen sind. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sowie die Dauer des Vollzugs sind dabei zu berücksichtigen. Jugendlichen, die krankenversichert sind, können Leistungen nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.

Art 13 Art 15