Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Integrationsgesetz

BayIntG

Art 11 Rundfunk und Medien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Bayerische Rundfunk und die nach dem Bayerischen Mediengesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten unterstützen im Rahmen ihres Programmauftrags die Integration. Die Angebote in Rundfunk und Telemedien sollen einen Beitrag zur Vermittlung der deutschen Sprache und der Leitkultur leisten.

Art. 11 verstößt gem. Entsch. des BayVerfGH – 2019 Vf. 6-VIII-17; Vf. 7-VIII-17 – v. 3.12.2019 (GVBl. S. 764) gegen Art. 111a BV (Freiheit des Rundfunks) sowie gegen Art. 110 BV (Recht der freien Meinungsäußerung) und ist nichtig. Davon ausgenommen ist die in Art. 11 Satz 2 BayIntG normierte Verpflichtung, in den Angeboten des Rundfunks einen Beitrag zur Vermittlung der deutschen Sprache zu leisten.

Art 10 Art 12