Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Immissionsschutzgesetz
BayImSchGArt 4 Lärmaktionspläne
Stand: 25.08.2026
Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.