Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Immissionsschutzgesetz

BayImSchG

Art 4 Lärmaktionspläne

Stand: 25.08.2026

Bayern

Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.

Art 3 Art 5