Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Errichtung des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung

BayHochfHochschp

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHochfHochschp/3#abs-1 (1) Zum wissenschaftlichen Leiter des Staatsinstituts soll ein Professor bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHochfHochschp/3#abs-2 (2) Das Staatsinstitut kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel Projekte und Aufträge an Personen oder Institutionen vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHochfHochschp/3#abs-3 (3) Der Aufstellung des Haushalts des Staatsinstituts ist ein Jahresarbeitsprogramm zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHochfHochschp/3#abs-4 (4) Das Staatsinstitut legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHochfHochschp/3#abs-5 (5) Das Staatsinstitut ist gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulstatistikgesetzes berechtigt, Einzelangaben über die nach dem Hochschulstatistikgesetz erhobenen Tatbestände zu verlangen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayHochfHochschp/3#abs-6 (6) Über die Organisation und Verwaltung des Staatsinstituts kann das Staatsministerium weitere Anordnungen erlassen.

[Amtl. Anm.:] Nunmehr § 15 Abs. 2 HStatG, BGBl. FN 223-2

§ 2 § 4