Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 51 Besondere Personalausgaben
Stand: 25.08.2026
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.