Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 107 Umlagen, Beiträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

Art 106 Art 108