Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt. 107 Umlagen, Beiträge
Stand: 25.08.2026
Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 107 BayHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.04.2025 – 8 B 37.24Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend die Festsetzung eines Kammerbeitrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 17.04.2025 – 8 B 38.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung des Beitrags einer Ärztekammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 17.04.2025 – 8 B 39.24Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung von Kammerbeiträgen; Darlegungsanforderungen an Grundsatz- und Divergenzrüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 20 K 5580/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.