Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung

BayHLeistBV

§ 6 Zuständigkeiten, Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHLeistBV/6#abs-1 (1) Für die nach dieser Rechtsverordnung zu treffenden Entscheidungen ist der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule zuständig. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann sich bei Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen die Zustimmung vorbehalten. Vor Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Präsident oder die Präsidentin eine Stellungnahme des zuständigen Dekans oder der zuständigen Dekanin ein; bei Professoren oder Professorinnen in klinischen Einrichtungen des Klinikums ist auch der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHLeistBV/6#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 ist für Entscheidungen über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten das Staatsministerium zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHLeistBV/6#abs-3 (3) Entscheidungen über die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen bedürfen der Schriftform und sind aktenkundig zu machen.

§ 5 § 7