Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 95 Ausführungsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. In den Satzungen treffen die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.

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