Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 75 Wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/75#abs-1 (1) Die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung sowie in den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen tätigen Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen – insbesondere solche im Wissenschaftsmanagement, im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst – obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/75#abs-2 (2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.