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BayHIG

Art 7 Qualitätssicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/7#abs-1 (1) Die Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst sowie Transfer, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. In der Entwicklung des Systems berücksichtigt sie insbesondere, wie die Innovationsfähigkeit der Hochschule damit gestärkt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/7#abs-2 (2) Die Hochschulen können ihre Qualitätssicherungssysteme bewerten lassen und die Ergebnisse der Bewertung in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Die Hochschulen können dazu die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder der Hochschule wirken insoweit mit, auch durch die Angabe personenbezogener Daten. Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken erfolgt nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/7#abs-3 (3) Im Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden und andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer anonym befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. Eine Auskunftspflicht besteht nicht. Die personenbezogenen Daten werden nur dem jeweiligen Organ der Fakultät, den Studierenden der Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet. Die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme nach Satz 5, zugänglich gemacht. Den betroffenen Lehrpersonen wird in den Fällen der Sätze 3 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/7#abs-4 (4) Im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor- und Masterstudiengänge, soll als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag erfolgen. Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium.

Art 6 Art 8