Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 5 Koordinierung und Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Hochschulen übernehmen als staatliche Einrichtungen bei Bedarf unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit die Koordinierung oder die Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Die hierfür anfallenden Sach- und Personalkosten erstattet das für die Fördermaßnahme zuständige Staatsministerium auf Antrag.

Art 4 Art 6