Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 42 Fakultätsvorstand
Stand: 25.08.2026
Sieht die Grundordnung vor, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird (Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2), werden die der Dekanin oder dem Dekan obliegenden Aufgaben nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 mit Ausnahme von den Nrn. 1, 2 und 9 und Art. 38 Abs. 4 vom Fakultätsvorstand wahrgenommen, soweit nicht die Grundordnung abweichende Regelungen trifft. Im Übrigen finden die Art. 38 bis 41 sowie die Art. 43 und 44 entsprechende Anwendung.