Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 37 Fakultät

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/37#abs-1 (1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und Zuständigkeiten der zentralen Organe der Hochschule für ihr Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Sie stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich ist. Die Fakultäten sind auch hochschulübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet, soweit dies im Interesse der Interdisziplinarität von Forschung, Kunst und Lehre oder zur Abstimmung des Lehrangebots und von Forschungsschwerpunkten geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/37#abs-2 (2) Mitglieder der Fakultät sind die Mitglieder der Hochschule, die in dieser überwiegend tätig sind, und die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt. Studierende, die in mehreren Fakultäten studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/37#abs-3 (3) Professorinnen und Professoren der Hochschule können auf Antrag mit Zustimmung der beteiligten Fakultäten Zweitmitglieder in einer anderen Fakultät sein.

Art 36 Art 38