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BayHIG

Art 18 Diensterfindungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind grundsätzlich durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. Die Schutzrechte und die daraus entstehenden finanziellen Erträge stehen vorbehaltlich der Rechte Dritter der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Satz 2 findet auf vermögensrechtliche Befugnisse gemäß dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Anwendung.

Art 17 Art 19