Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 33 Beschäftigung
Stand: 25.08.2026
Die Leistung der gemeinnützigen Arbeit begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und unterliegt weder der Kranken-, noch der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.