Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 33 Beschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leistung der gemeinnützigen Arbeit begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und unterliegt weder der Kranken-, noch der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 32 § 34