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Art 17 Rechte und Pflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen. Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auf Antrag der Betroffenen statt; die Gleichstellungsbeauftragten sind auf Antrag ferner zu beteiligen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vortragen, daß die Ziele dieses Gesetzes nicht beachtet werden. Eine Beteiligung an Vorstellungsgesprächen findet nur auf Antrag der Betroffenen statt. Auf das Antragsrecht aus Satz 3 ist spätestens im Rahmen der Einladung zum Vorstellungsgespräch hinzuweisen. Die Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-4 (4) Die Gleichstellungsbeauftragten, ihre Vertretungen sowie die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Beschäftigten sind hinsichtlich personenbezogener Daten und anderer vertraulicher Angelegenheiten auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet, soweit die betroffenen Beschäftigten sie von dieser Pflicht nicht entbunden haben. Satz 1 gilt für die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Sinn des Art. 13 Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-5 (5) Die Rechte und Pflichten des Personalrats bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-6 (6) Die Gleichstellungsbeauftragten können Informationsveranstaltungen sowie sonstige Aufklärungsarbeit im Einvernehmen mit der Dienststelle durchführen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/17#abs-7 (7) Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen sich in Ausübung ihres Amtes nicht parteipolitisch betätigen.

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