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BayGlG

Art 12 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/12#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die flexible Arbeitszeitmodelle oder mobiles Arbeiten in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGlG/12#abs-2 (2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienaufgaben; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.

Art 11 Art 13