Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz

BayFwG

Art 30 Datenverarbeitungen mittels technischer Einsatzmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/30#abs-1 (1) Zur Abwehr dringender Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte können betroffene Kommunen bei Feuerwehreinsätzen Bild- und Übersichtsaufnahmen sowie Bild- und Übersichtsaufzeichnungen auch unter Einsatz von technischen Systemen anfertigen und dabei personenbezogene Daten verarbeiten. Als Feuerwehreinsatz in diesem Sinne gilt auch der Übungsbetrieb im erforderlichen Umfang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/30#abs-2 (2) Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gelten in den Fällen dieses Artikels nicht, soweit durch deren Erfüllung die effektive Gefahrenabwehr beeinträchtigt wäre. Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/30#abs-3 (3) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit und solange sie nicht erforderlich sind zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren. Die Löschung ist zu dokumentieren.

Art 29 Art 31