Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 46
Stand: 25.08.2026
Fideikommißgerichte im Sinne der Vorschriften in §§ 40 bis 45 ist bei Fideikommissen, die nicht in die Fideikommißmatrikel eingetragen sind und bei sonstigen Gütern das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Vermögen des Fideikommisses oder Gutes ganz oder seinem Hauptbestande nach sich befindet.
Die Vorschriften der §§ 36 bis 39 finden entsprechende Anwendung.