Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

BayFideiAufhV

§ 19

Stand: 25.08.2026

Bayern

Inwieweit die Befriedigung der unter den § 14 Abs. 1 fallenden Versorgungsansprüche aus dem Stamm der Versorgungsmasse zulässig ist, hat die Satzung der Stiftung zu bestimmen. In der Satzung ist vorzusehen, inwieweit auch die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers versorgungsberechtigt sind, die, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben wäre, Fideikommißbesitzer wären.

§ 18 § 20