Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Familiengeldgesetz

BayFamGG

Art 1 Zweckbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

In Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.

Art 2