Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Familiengeldgesetz
BayFamGGArt. 1 Zweckbestimmung
Stand: 25.08.2026
In Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 1 BayFamGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Bayern, 19.12.2023 – L 9 EG 15/21 FGZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.