Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 30 Dauer und Gestaltung des Fachstudiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/30#abs-1 (1) Das Bachelorstudium umfasst sechs Semester, wobei vier Semester mit insgesamt 24 Monaten auf die fachtheoretischen und zwei Semester mit insgesamt zwölf Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten entfallen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/30#abs-2 (2) Das Bachelorstudium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen in folgenden Gebieten:

1. Grundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens,

2. Medienkunde und -bearbeitung,

3. Bibliothekarische Dienstleistungen,

4. Informationstechnik,

5. Management und Recht,

6. Berufsbezogene Schlüsselqualifikationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/30#abs-3 (3) Das Bachelorstudium ist modular aufgebaut. Die Module finden in Form von Theorie- oder Praxismodulen sowie dem Modul der Bachelorarbeit statt. Zahl, Art und Umfang der Module, deren Mindest- bzw. Pflichtinhalte sowie Umfang und Form der Prüfungsleistungen, die in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, und die Gewichtung der Prüfungsleistungen für die Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage. Diese enthält die Festlegung der Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Soweit die Anlage keine abschließenden Regelungen enthält, werden diese im Modulhandbuch getroffen. Dieses wird vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Vorlesungszeit im jeweiligen Semester beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht.

§ 29 § 31