Gesetze / Landesrecht Bayern / Erstattungsverordnung

BayFHVR

§ 1 Kostentragung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherren und juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen die Kosten der Ausbildung und Fortbildung ihrer Bediensteten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2