Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayFGV§ 11 Grundpfandrechtsbriefe
Stand: 25.08.2026
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.