Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

BayFAG

Art 6 Korrekturregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Stellen sich nach der Berechnung der Schlüsselzuweisungen erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung des Schlüssels für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen. In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann die Schlüsselzuweisung mit Genehmigung der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr berichtigt werden.

Art 5 Art 7