Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

BayFAG

Art 10 Kommunaler Hochbau

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/10#abs-1 (1) Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von

1. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen,

2. Kindertageseinrichtungen,

3. sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/10#abs-2 (2) Eine anderweitige Verwendung der nach Abs. 1 geförderten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.

Art 9 Art 10a