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BayESG

Art 6 Betriebsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/6#abs-1 (1) Betreiber einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (Anschlussbahn) haben eine Person für die Betriebsleitung (Betriebsleiter) zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung eines Betriebsleiters verzichtet werden, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nicht zu erwarten ist; an Stelle des Betriebsleiters hat der Unternehmer dann gegenüber der Aufsichtsbehörde eine mit den Belangen seines Eisenbahnbetriebs beauftragte Person zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/6#abs-2 (2) Nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter, die ausschließlich eine Anschlussbahn benutzen dürfen, haben einen Betriebsleiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/6#abs-3 (3) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/6#abs-4 (4) Unternehmen, die sowohl eine Anschlussbahn betreiben als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Fahrzeughalter sind, können einen Betriebsleiter für beide Bereiche bestellen. Satz 1 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Betriebsleiters.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/6#abs-5 (5) Bestellungen nach Abs. 1 bis 4 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

Art 5 Art 7