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BayESG

Art 15 Technische Änderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/15#abs-1 (1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat technische Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der technischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind wesentliche technische Änderungen der Seilbahn oder der Bestandteile einer Seilbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/15#abs-2 (2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Regierung von Oberbayern (technische Aufsichtsbehörde) zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/15#abs-3 (3) Die technische Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 vorbehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/15#abs-4 (4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn eine Prüfbescheinigung vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der wesentlichen technischen Änderung bescheinigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/15#abs-5 (5) Für die Zustimmung bei wesentlichen technischen Änderungen einer Seilbahn gilt Art. 16 sinngemäß.

Art 14 Art 16