Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

BayELKV

Art 17

Stand: 25.08.2026

Bayern

(I) Der Bayerische Staat wird in seinen Justizvollzugs-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Landeskirchenrat aufgestellt.

(II) Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerlich betreut werden.

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