Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt 52 (Änderungsbestimmung)
Stand: 25.08.2026
Für Art 52 BayEG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.