Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayEG

Art 5 Zulässigkeit der Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in Teil II vorgesehen ist. Sollen nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht dem Enteignungsbegünstigten gehören, so gelten Art. 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Art 4 Art 6