Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayEG

Art 35 Hinterlegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/35#abs-1 (1) Geldentschädigungen sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen als Entschädigungsberechtigte in Betracht kommen und eine Einigung über die Auszahlung dem Entschädigungsverpflichteten nicht nachgewiesen ist. Zu hinterlegen ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/35#abs-2 (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-14

Art 34 Art 36