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BayDiG

Art 55 Geschäftsführung und Aufsicht der BayKommun

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/55#abs-1 (1) Die Geschäftsführung wird vom Verwaltungsrat bestellt und führt die Geschäfte der BayKommun nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Grundsätze für die Geschäftsführung im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates. Der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die BayKommun gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus. Sie hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der BayKommun Auskunft zu geben. Die erste Geschäftsführung wird durch das Staatsministerium für Digitales bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/55#abs-2 (2) Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzter der Beschäftigten der BayKommun. Er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/55#abs-3 (3) Die BayKommun unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums für Digitales. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.

Art 54 Art 55a