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BayDiG

Art 47 Warnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/47#abs-1 (1) Das Landesamt kann Warnungen zu Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen oder unbefugten Datenzugriffen aussprechen und Sicherheitsmaßnahmen empfehlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/47#abs-2 (2) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

Art 46 Art 48