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BayDiG

Art 45 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/45#abs-1 (1) Das Landesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Sicherheit der Informationstechnik staatlicher und an das Behördennetz angeschlossener Stellen untersuchen und bewerten. Über das Ergebnis erstellt das Landesamt einen Bericht, der der untersuchten Stelle zur Verfügung gestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/45#abs-2 (2) Das Landesamt kann auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen und bewerten. Die Bewertung kann vom Landesamt an die an das Behördennetz angeschlossenen Stellen und im Einzelfall an die in Art. 42 Abs. 2 genannten öffentlichen Stellen weitergegeben werden.

Art 44 Art 46