Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz
BayDiGArt 4 Digitale Daseinsvorsorge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/4#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen ihre hierfür geeigneten Verwaltungsleistungen und sonstigen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes auch digital über öffentlich zugängliche Netze bereit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/4#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden stellen zur inhaltlichen Vermittlung und zur Förderung der Akzeptanz ihrer digitalen Angebote qualifizierte Ansprechpartner bereit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/4#abs-3 (3) Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeindeverbände und Gemeinden beim Angebot digitaler öffentlicher Dienste im Sinne der Abs. 1 und 2. Der Freistaat Bayern stellt hierzu insbesondere Basisdienste und zentrale Dienste bereit und fördert die Qualifizierung von digitalen Ansprechpartnern. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Gemeindeverbände und Gemeinden bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/4#abs-4 (4) Die Landratsämter als Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der digitalen Verwaltung beraten, fördern und schützen sowie die Selbstverantwortung der handelnden Organe stärken.