Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz

BayDiG

Art 36 Behördliche Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Behörden unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen digitalen Verwaltungsinfrastrukturen. Sie gewährleisten deren Sicherheit und fördern deren gegenseitige technische Abstimmung und Barrierefreiheit. Die Behörden können bei Entwicklung, Einrichtung und Betrieb von digitalen Verwaltungsinfrastrukturen zusammenwirken und sich diese wechselseitig zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen.

Art 35 Art 37