Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt. 10 Denkmalschutzbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-1 (1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-2 (2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-3 (3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-4 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen nach Art. 7.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-5 (5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 10 BayDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.07.2025 – 11 VR 1.25Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen; Ablehnung des Antrags eines Eigentümers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.