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BayDSchG

Art 10 Denkmalschutzbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-1 (1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-2 (2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-3 (3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-4 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen nach Art. 7.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/10#abs-5 (5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.

Art 9 Art 11