Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt. 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
Stand: 25.08.2026
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 2 Abs. 1 und 2 DSGVO. Die Art. 30, 35 und 36 DSGVO gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 BayDSG →
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- BayObLG, 02.09.2021 – 101 VA 100/21Zitiert von 10
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